AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen DMG Digital Enterprises SE („DMG“)
1. Geltungsbereich / Einbezug in den Vertrag
Nachstehende Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen DMG und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“ genannt). Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen sowie Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von DMG. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass diese DMG in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Sämtliche Regelungen dieser AGB enthalten die zwischen dem Kunden und DMG ausschließlich geltenden Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Der Verkauf, Lieferung und die Nutzung der Software „Dentamile connect“ hat separate Nutzungsbedingungen.
Teil A dieser AGB bildet den Rechtsrahmen für die Lieferung und die Erbringung aller Leistungen, während Teil B spezifische Regelungen für den Hard‐ und Softwarekauf eigener sowie nicht eigener Produkte, Dienstleistungen/Services, Installation und Inbetriebnahme beinhaltet.
Teil A. Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von Waren
2. Vertragsschluss
Angebote von DMG sind freibleibend und unverbindlich. Erst nach schriftlicher Bestätigung oder Auslieferung der Ware werden unsere Angebote verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht sind im Rahmen des Zumutbaren gestattet. Mit Bestellung der Ware übermittelt der Kunde ein verbindliches Angebot, für welches eine Annahmefrist von zumindest zwei Wochen gilt. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Gleichzeitig mit der Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass die mit der Bestellung einhergehenden Daten, u.a. auch die den Kunden betreffenden Unternehmensdaten in der elektronischen Datenverarbeitung von DMG erfasst und gespeichert werden.
3. Preise / Zahlung / Zurückbehaltung
(1) Die Preise von DMG gelten ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer und Verpackungskosten. Ist ein Versendungskauf vereinbart, sind die Transportkosten zusätzlich vom Kunden zu bezahlen. DMG ist zur Versicherung der Ware verpflichtet, etwaige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, wird Skonto nicht gewährt und alle Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bewirken. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, beispielsweise wegen Mängeln an der Ware, steht dem Kunden nur in Ansehung solcher unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit DMG stammen.
(2) Die Preise der anhängenden Preisliste gelten für ein Vertragsjahr als fest vereinbart. Die vereinbarten Preise können nach schriftlicher Mitteilung von DMG stets nach Ablauf eines Vertragsjahres jährlich neu angepasst werden, wenn DMG diese Mitteilung spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres an den Kunden übersendet. Die Parteien sind dann verpflichtet, die Preise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu zu verhandeln. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist DMG dazu berechtigt, eine Preisanpassung von bestimmten Produkten zu jeder Zeit vorzunehmen, wenn diese Produkte Rohstoffmaterialien enthalten, deren Preise ausschließlich auf dem Weltmarkt bestimmt werden (z.B. Produkte mit unterschiedlichem Gehalt von Quecksilber, Silber oder Platin).
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, ist die Lieferung binnen zwei Monaten nach schriftlicher Annahme der Bestellung zu bewirken. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch DMG verschuldet. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies den Kunden zumutbar ist. Eine frühere Lieferung durch DMG ist zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit unvorhergesehene Hindernisse die Herstellung oder die Auslieferung der Ware verhindern, etwa Streik, Aussperrung, Brand, behördliche Einschränkungen etc. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch DMG „Ab Werk“, Lieferort Werk Hamburg, Elbgaustraße 248, 22547 Hamburg, Germany, (EXW) INCOTERMS 2020. DMG hat die Ware zu liefern, indem DMG diese dem Kunden am Lieferort Hamburg, Elbgaustraße 248 (Lieferort) zur Verfügung stellt. Der Kunde trägt alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ab der Verladung der Ware von DMG auf das abholende Beförderungsmittel am Lieferort.
5. Vertragshindernisse
Umstände höherer Gewalt außerhalb einer Kontrolle von DMG, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohmaterialmangel und ähnliches, auch wenn sie während Verzuges entstehen, berechtigen DMG, die Lieferung für die Dauer dieses Ereignisses zu verschieben. Führen derartige Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für DMG wirtschaftlich und organisatorisch unzumutbar wird, so ist DMG zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände am Lieferort oder bei einem Zulieferanten von DMG auftreten. Die Ausübung dieser Rechte durch DMG berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen.
6. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
6a. Sachmängel
(1) Als vereinbarte Beschaffenheit der Waren gelten grundsätzlich nur die Produktspezifikationen von DMG. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von DMG stellen daneben keine vertragsmäßigen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Garantien müssen schriftlich vereinbart werden. Weist die Ware nicht die geschuldete Beschaffenheit auf und liegt daher ein Sachmangel vor, leistet DMG Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von DMG. Ist eine Sendung nur zum Teil mangelhaft, ist auch nur der mangelhafte Teil zu ersetzen.
(2) Der Kunde muss die gelieferte Ware innerhalb eines Zeitraumes von sieben (7) Tagen ab Erhalt auf ihre Mangelfreiheit überprüfen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die erhaltenen Waren als genehmigt. Offensichtliche Sachmängel sind binnen der Frist von sieben (7) Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(3) Beanstandete Waren sind auf Anforderung von DMG zurückzusenden. Die Versandkosten trägt DMG, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Kunde.
(4) Soweit DMG nach Maßgabe von gesetzlichen Bestimmungen (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7. (Haftung) beschränkt.
(5) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem (1) Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Abweichung von etwaigen von DMG gem. § 443 BGB übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Diese einjährige Verjährungsfrist findet ferner auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von DMG beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(6) Im Fall der Inanspruchnahme des Kunden durch einen Dritten aufgrund von Produkthaftungsansprüchen ist der Kunde verpflichtet, DMG unverzüglich hierüber zu informieren und die erforderlichen Dokumente der Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. DMG hat das Recht zur Verfolgung und Abwehr dieses Anspruchs im Namen des Kunden, wenn DMG sich innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Inanspruchnahme dafür entscheidet. Dieses Recht besteht nur in den Grenzen, dass die Bedingungen einer evtl. Produkthaftpflichtversicherung des Kunden nicht verletzt werden. Während DMG dieses Recht verfolgt, wird der Kunde keine eigenen Rechtsansprüche zur Abwehr dieser Inanspruchnahme vornehmen. Im Falle des Einschreitens im Namen des Kunden setzt DMG den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis.
6b.. Rechtsmängel
(1) Für Verletzungen von Rechten Dritter haftet die DMG nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. DMG haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der DMG seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich DMG. Die DMG und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er der DMG angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
(3) Werden durch eine Leistung der DMG Rechte Dritter verletzt, wird DMG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder (ii) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn DMG keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 6. Teil A Absatz (5). Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Regelungen des nachfolgenden Abschnitts 7.
7. Haftung
(1) DMG haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Personenschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet DMG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss sowie im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung jener Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen der DMG, haftet DMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; jedoch in allen Fällen der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Soweit nicht hier anders geregelt, verjähren die Haftungsansprüche in einem (1) Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Die gesetzlichen Haftungen wegen des Fehlens einer von DMG garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen.
(3) DMG unterhält die volle Dokumentation über die an den Kunden gelieferten Chargen der Bestellung. Der Kunde gewährleistet gegenüber DMG die Rückverfolgbarkeit und die Rückrufbarkeit der von ihm veräußerten Ware. Der Kunde hat DMG unverzüglich über ein Schadensereignis betreffend eines von DMG gelieferten Produktes zu informieren und gewährleistet unverzüglich die Vornahme des Rückrufes des gesamten Produktes zur Schadensabwehr, wenn DMG den Kunden hierzu auffordert.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) DMG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der jeweiligen Lieferung vor. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Wird die Ware gem. §§ 946, 947 BGB verarbeitet, so setzt sich das Eigentum von DMG unter Ausschluss von § 950 BGB an der neu entstandenen Sache anteilig fort. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an DMG ab. DMG nimmt diese Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von DMG gelieferter Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von DMG ergibt. DMG ermächtigt den Kunden widerruflich, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der DMG-Ware einzuziehen. Der Widerruf kann von DMG nur ausgeübt werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber DMG nicht ordnungsgemäß nachkommt, im Falle eines Zahlungsverzuges jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. DMG ist nach dem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer über die Forderungsabtretung zu unterrichten und DMG alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für DMG sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit bereits heute an DMG ab. DMG nimmt diese Abtretung an. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist DMG berechtigt, auf die Ware zuzugreifen. In dem Herausgabebegehren, der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(3) DMG verpflichtet sich, die DMG zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit von DMG die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit liegt bei DMG.
9. Rückverfolgbarkeit / Vorkommnismeldungen / Produktrückgaben betreffend Medizinprodukte
(1) Bei Waren, die als Medizinprodukte anzusehen sind, unterhält DMG die volle Dokumentation über die an den Kunden gelieferten Chargen der Bestellung. Der Kunde gewährleistet gegenüber DMG die Rückverfolgbarkeit und die Rückrufbarkeit der von ihm veräußerten DMG Produkte. Der Kunde muss zu jeder Zeit geeignete Aufzeichnungen unterhalten, die die Rückverfolgbarkeit jedes von DMG erworbenen Produkts gewährleisten. Die hierfür notwendigen Dokumente (z.B. Rechnungen) hat der Kunde für mind. 10 Jahre aufzubewahren. Der Kunde stellt DMG auf erste Anforderung sämtliche Dokumente in Kopie zur Verfügung, die die Rückverfolgbarkeit der DMG Produkte bis zum Endkunden belegen und zwar im Falle (i) eines Vorkommnisses, (ii) bei Kundenbeschwerden, (iii) sonstigen notwendigen Fällen im Zusammenhang mit dem Medizinprodukterecht oder (iv) begründeten Verdachtsmomenten für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Markenrecht) im Zusammenhang mit dem DMG Produkt.
(2) Unbeschadet der durch Rechtsvorschriften auferlegten Anzeigepflichten des Kunden muss der Kunde der DMG in jedem Fall schriftlich über jedes wie folgt definierte Vorkommnis, von dem er Kenntnis erlangt, informieren: Funktionsstörungen, Ausfall oder Änderung der Merkmale oder der Leistung oder Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Bedienungsanleitung eines DMG Produkts, welche unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben, geführt haben könnten oder führen könnten. Anzeigen solcher Vorkommnisse an DMG müssen unverzüglich nach Kenntniserlangung des Kunden, spätestens jedoch 3 (drei) Werktage im Anschluss daran, erfolgen. Der Kunde gewährleistet unverzüglich die Vornahme des Rückrufes des gesamten DMG Produktes zur Schadensabwehr, wenn DMG den Kunden hierzu auffordert.
(3) Soweit der Kunde bei Vertrieb, dem Betrieb bzw. Anwendung der Produkte gesetzliche Vorschriften oder regulatorische Bestimmungen verletzt, ist er verpflichtet, DMG von sämtlichen Schäden, Verlusten, Ansprüchen und Kosten infolge von einer vorgenannten Pflichtverletzung freizustellen, wenn und soweit er diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
10. Gerichtsstand und Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Gerichtsstand ist Hamburg. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt.
Teil B: Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware‐ und nicht eigenen Softwareprodukten
Die Regelungen dieses Abschnittes unter Teil B. ändern und/oder ergänzen die Regelungen unter Teil A. ausschließlich für den Verkauf und die Lieferung von Hardware und nicht eigener Software. Soweit in diesem Abschnitt keine ändernden/ergänzenden Regelungen getroffen wurden, verbleiben die Regelungen des Abschnittes unter Teil A auch anwendbar für die Verkäufe von Hardware und nicht eigener Software.
11. Hardware (3-D Drucker und Zubehör)
(1) Der Lieferort und Bestimmungsort und weitere Leistungsbestandteile der Hardware werden im jeweiligen Angebot für den Kunden festgelegt; dabei ist der Lieferort /Bestimmungsort, der im Auftrag bezeichnete Sitz des Kunden.
(2) Es obliegt dem Kunden – sofern nicht gesondert vereinbart – die Hard‐ und/oder Software nach Erhalt zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde testet die Hard‐ und/oder Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hardware. Nach dem Testlauf ohne wesentliche Mängel hat der Kunde die Hardware abzunehmen. Mängel müssen DMG unverzüglich innerhalb von 5 Werktagen nach Ihrer Entdeckung mitgeteilt werden, ansonsten gilt die Hardware als abgenommen. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so ist DMG berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären. Erfolgt dann nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen eine Abnahme durch den Kunden oder eine schriftliche Erklärung des Kunden unter genauer Bezeichnung nicht erfüllter Punkte, so gilt die Abnahme als vollzogen.
(3)DMG kann mit dem Kunden vereinbaren, dass DMG bei der Erstinstallation / Inbetriebnahme der Hardware bei dem Kunden bestimmte Leistungen erbringt. Sofern DMG Installationsleistungen der Hardware übernimmt, gilt folgendes: Der Kunde hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere die erforderliche Infrastruktur, wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Telekommunikationsanbindung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Terminliche Absprachen hat der Kunde einzuhalten. Der Kunde prüft und ist dafür verantwortlich, dass am Ort der Inbetriebnahme die notwendigen Voraussetzungen für den sicheren Betrieb gewährleistet sind. Es wird vorausgesetzt, dass der Kunde für die entsprechenden Räumlichkeiten die gültigen Verordnungen und Vorgaben für die Betriebsstelle erfüllt. Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt. DMG benennt vor Beginn der Installationsarbeiten eine autorisierte Person als Ansprechpartner. DMG kann Dienstleistungen ganz oder teilweise auch durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen. Die Auswahl des Subunternehmers steht in freiem Ermessen von DMG. Die Installationsarbeiten von DMG umfassen Tätigkeiten um die Hardware und die korrespondierende Software ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen. Im Rahmen der Übergabe an den Kunden erfolgt eine Einweisung in den gerätetechnischen Gebrauch der Hardware und Software anhand der Gebrauchsanleitung. Art und Umfang sowie zeitliche Dauer dieser Leistungen kann DMG im eigenen und freien Ermessen bestimmen, DMG steht es ebenfalls frei, die Arbeiten zur Inbetriebnahme der Hardware und Software jederzeit abzubrechen, wenn DMG dieses für sachdienlich hält und ohne hierfür zu einem Schadensersatz oder Ersatzleistungen / Nachbesserungen verpflichtet zu werden.
(4) Jegliche Dienstleistungen von DMG zur Inbetriebnahme der Hardware, die dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist eine von DMG auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellte Hilfestellung für den Kunden und stellen keinen verpflichtenden Teil und/oder eine Nebenleistung des Kaufs und der Lieferung der Hardware dar. Die Versagung dieser Dienstleistungen, deren Abbruch oder sonstiges Nichtanbieten berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt (vom Kaufvertrag der Hardware), zur Aufrechnung, der Geltendmachung eins Zurückbehaltungsrechts oder zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gewährleistungsrecht.
(5) DMG ist nicht Hersteller der Software, die für den direkten Betrieb der Hardware (3D Drucker) verantwortlich ist (im Folgenden „Drittsoftware“); DMG stellt diese Drittsoftware dem Kunden in / mit der Hardware zur Verfügung und genehmigt die Betreibung dieser Hardware nach Maßgabe der Vorgaben des Herstellers der Drittsoftware. Der Hersteller der Drittsoftware erlaubt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht zur Betreibung der Hardware gem. Betriebsbeschreibung. Für den Erwerb und der Pflege der Drittsoftware gelten die Nutzungs‐ und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software. Jegliche Installation‐, Pflege‐, Wartungs- oder sonstige Dienstleistungen sind nicht Gegenstand einer Leistung von DMG, diese sind gesondert zwischen dem Kunden und dem Hersteller zu vereinbaren und ggf. zu vergüten. DMG sorgt lediglich dafür, dass die Drittsoftware und deren Aktualisierungen in der Hardware oder separat vorhanden ist und für den von DMG beschriebenen Gebrauch des Druckers zur Verfügung steht, sofern der Kunde eine gültige Nutzungs- und Lizenzvereinbarung mit dem Hersteller der Drittsoftware hat. Der Kunde ist verpflichtet die Anweisungen des Herstellers der Software zu beachten.
(6) DMG haftet nicht für Schäden, die aus einer mangelhaften, nicht durch DMG autorisierte Installation der Drittsoftware resultieren und DMG übernimmt keinerlei Gewährleistungen für Fehler, Mängel und/oder das Fehlen von der Drittsoftware. Jegliche Ansprüche auf Minderung / Nachbesserung gegenüber DMG im Zusammenhang mit Mängeln an oder durch die Drittsoftware sind ausgeschlossen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet die Hardware und Software gemäß der Betriebs- und Gebrauchsanweisung zu betreiben. Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist für die Beschaffenheit der Hard‐ oder Drittsoftware abschließend. Die Hardware und die korrespondierende Drittsoftware sind keine Medizinprodukte, werden aber für die Herstellung von Medizinprodukten (Sonderanfertigungen) genutzt und werden im Umfeld einer Gesundheitseinrichtung betrieben. Daher verpflichtet sich der Kunde die Hardware und die Drittsoftware nach den Erfordernissen der medizinproduktrechtlichen Vorschriften zu betreiben und zu überwachen und gemäß der Zweckbestimmung von DMG zu nutzen, insbesondere wird er – im Falle eines Weiterverkaufs- die Zurückverfolgbarkeit und Rückholbarkeit der Hardware sichern.
(8) Die vorstehende Gewährleistung unter Ziffer 6. Teil A und Haftung unter Ziffer 7. Teil A wird nur in Bezug auf die Hardware und nicht auf die Drittsoftware geleistet und wird von DMG in dem beschriebenen Umfang nur geleistet, wenn der Kunde sich bei der Betreibung der Hardware an die von DMG vorgegebenen Anweisungen hält. Weitere Haftungsbeschränkungen und/oder Beschränkungen und/oder Ablehnung der Gewährleistungshandlungen durch DMG sind gegeben wenn: (i) der Kunde zur Betreibung der Hardware Software von Drittanbietern verwendet, die nicht von DMG geliefert und oder genehmigt wurde; und/oder (ii) an der Hardware – von DMG nicht autorisierte- Veränderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe in die Steuerung, den Motor oder an mechanischen und/oder elektrischen Funktionen vorgenommen wurden; und / oder (iii) Mängel der Hardware vorliegen, die beim Kunden durch Neben- oder Folgeschäden wie Wasser- und Überhitzungsschäden, elektrische Entladung, Missbrauch, Vernachlässigung oder unsachgemäße Lagerung oder Gebrauch verursacht wurden; und /oder eine nicht von DMG zu verantwortende Systemumgebung besteht und/ oder (iv) der Kunde die Hardware außerhalb der von DMG gesetzten Zweckbestimmungen verwendet und/oder der Kunde gegen medizinprodukterechtliche Vorschriften bei dem Betrieb der Hardware verstößt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die vorgenannten Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind.
(9) Während der Gewährleistungsarbeiten (s. hierzu unter Ziffer 6. Teil A) kann DMG dem Kunden einen Ersatz für die mangelhafte Hardware leihweise zur Verfügung stellen. Außer im Fall von Leistungen, die ausdrücklich auch die Sicherung von Daten beinhalten, haftet DMG nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von DMG für den Verlust von Daten wird darüber hinaus außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
(10) Der Abschluss von Wartungsverträgen betreffend der Drittsoftware in der Hardware erfolgt in alleiniger Verantwortung des Kunden.